Evaluierung psychischer Belastungen am Arbeitsplatz ist gesetzlich verpflichtet!

Fehlbeanspruchungen – Aufgabe des Betriebes – Arbeitspsychologen – Befragungsbögen

Allgemeines

Sowohl das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) als auch das Bundesbedienstetenschutzgesetz (für den öffentlichen Dienst) sieht unter anderem die Verpflichtung zur Evaluierung von Arbeitsplätzen vor. Darunter versteht man die Ermittlung und Beurteilung von Gefahren durch den Arbeitgeber sowie die Festlegung von Maßnahmen zu ihrer Vermeidung.

Der Arbeitgeber hat – wie bisher schon – im Zuge der Evaluierung sowohl arbeitsbedingte physische als auch psychische Belastungen, die zu Fehlbeanspruchungen führen, zu ermitteln.

Arbeitsbedingte psychische Belastungen

Arbeitsbedingte psychische Belastungen sind alle Einflüsse, die von außen auf den Menschen psychisch einwirken. Von psychischen Fehlbelastungen wird gesprochen, wenn Arbeitsbedingungen vorliegen, die erfahrungsgemäß zu Störungen des körperlichen und geistigen Wohlbefindens führen können.

Typische arbeitsbedingte psychische Belastungen, die zu Fehlbeanspruchungen führen sind insbesondere:

  • häufige Arbeitsunterbrechungen,
  • fehlende Qualifikation bzw. Erfahrung,
  • mangelhafte soziale Unterstützung und Anerkennung durch Vorgesetzte bzw. Kollegen,
  • Angst vor dem Arbeitsplatzverlust,
  • monotone Tätigkeiten,
  • zu geringe Abwechslung,
  • Lärm, Hitz, Kälte,
  • widersprüchliche Ziele und Anforderungen.

Aufgabe der Betriebe

Die Betriebe müssen beeinträchtigende Arbeitsbedingungen erkennen und diesen durch entsprechende Maßnahmen gezielt entgegenwirken.

Im Zuge der Evaluierung ist daher zu prüfen, ob arbeitsbedingte physische und psychische Belastungen vorliegen, die zu Fehlbeanspruchungen führen können. In weiterer Folge müssen Maßnahmen getroffen werden, die eine Entlastung herbeiführen.

 

Wir informieren Sie gerne und unterstützen Sie dabei Ihre MitarbeiterInnen mittels ABS-Workshops zu evaluieren. Auch die Nachevaluierung (1-2 Jahre nach Erstevaluierung) ist vom ASchG vorgeschrieben.